BREITBILD STUDIOS GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 6. September 2026 (Version 2.0, ersetzt die Fassung vom Juni 2026) · BREITBILD STUDIOS GmbH, Helvetiastrasse 15, 3005 Bern («Vermieterin»). Diese AGB regeln die Miete von Material über dieses Reservationstool. Mit dem Absenden einer Reservation werden sie akzeptiert.

1. Geltungsbereich und Begriffe

Diese AGB gelten für jede Reservation und Miete von Material über dieses Tool sowie für alle damit zusammenhängenden Vereinbarungen. Als Material gelten insbesondere Kamera-, Licht-, Ton- und Grip-Ausrüstung, Zubehör, Datenträger sowie Fahrzeuge.

Die Vermieterin vermietet eigenes Material sowie Material, das ihr von Partnerfirmen oder Mitarbeitenden zur Vermietung überlassen wurde. Sie handelt dabei in eigenem Namen; Vertragspartnerin des Mieters ist ausschliesslich die Vermieterin.

«Mieter» ist, wer Material reserviert oder übernimmt. «Konsumentin» oder «Konsument» ist ein Mieter, der als natürliche Person zu Zwecken handelt, die nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Wo diese AGB zwischen Unternehmen und Konsumenten unterscheiden, ist das ausdrücklich gesagt; im Übrigen gelten sie für beide gleich.

Für Mitarbeitende der Vermieterin und ihrer Partnerfirmen gehen interne Regelungen vor; diese AGB gelten ergänzend, insbesondere bei privater Nutzung von Material. Mieten können nur volljährige und handlungsfähige Personen.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn die Vermieterin ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

Das Angebot im Tool ist unverbindlich. Die Reservation läuft in diesen Schritten: Zeitraum wählen, Material in den Warenkorb legen, Angaben prüfen, AGB akzeptieren, Reservation absenden. Bis zum Absenden können alle Eingaben geändert werden. Mit dem Absenden gibt der Mieter ein verbindliches Angebot ab. Der Eingang wird per E-Mail bestätigt; diese Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.

Externe Mieter: Der Mietvertrag kommt erst mit der ausdrücklichen Bestätigung der Vermieterin in Textform (z. B. per E-Mail) zustande. Bis dahin besteht kein Anspruch auf das Material; die Vermieterin kann eine Anfrage ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Interne Mieter (Mitarbeitende und Partnerfirmen mit internem Konto): Die Reservation ist mit dem Absenden verbindlich. Fahrzeuge und besonders gekennzeichnetes Material sind erst mit der Freigabe durch die Vermieterin verbindlich reserviert.

Die Vermieterin speichert die Reservation; der Mieter erhält per E-Mail einen Link auf seine Reservation. Welche Fassung dieser AGB für eine Miete gilt, ergibt sich aus dem Stand-Datum der Fassung, die zum Zeitpunkt der Reservation veröffentlicht war (Ziff. 16). Für alle Mitteilungen im Rahmen des Vertrags genügt Textform (E-Mail).

3. Kein Widerrufsrecht; Stornierung

Für Reservationen über das Internet besteht nach schweizerischem Recht kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a ff. OR gelten nur für Haustür- und Telefongeschäfte). Es gelten die folgenden Stornobedingungen:

  • Eine Stornierung ist in Textform (E-Mail) an die Vermieterin zu richten; massgebend ist der Eingang.
  • Bis zwei Werktage vor Mietbeginn ist die Stornierung kostenlos.
  • Danach schuldet der Mieter 50 % des vereinbarten Mietpreises; wird das Material ohne Stornierung nicht abgeholt, den vollen Mietpreis. Die Vermieterin rechnet an, was sie durch anderweitige Vermietung im selben Zeitraum erzielt.
  • Ist kein Mietpreis vereinbart (insbesondere bei interner Nutzung), fällt keine Stornogebühr an; das Material ist aber so früh wie möglich freizugeben.

Die Vermieterin kann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten, namentlich wenn das Material durch eine vorangehende Miete beschädigt, verspätet zurückgegeben oder aus anderen, von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar ist. Sie erstattet in diesem Fall bereits geleistete Zahlungen zurück; weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig (vgl. Ziff. 12).

4. Mietdauer und Miettage

Die Miete beginnt mit der vereinbarten Übernahme und endet mit der vollständigen Rückgabe des Materials. Verrechnet wird nach Kalendertagen: Abhol- und Rückgabetag zählen je als ganzer Miettag, angefangene Tage zählen voll. Der im Tool angezeigte Zeitraum ist massgebend.

Eine Verlängerung ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Vermieterin möglich und setzt voraus, dass das Material nicht anderweitig reserviert ist. Ohne Zustimmung gilt die Rückgabe als verspätet (Ziff. 10).

5. Preise, Zahlung, Sicherheit

Die im Tool angezeigten Tagespreise verstehen sich in Schweizer Franken inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Der beim Absenden angezeigte Gesamtbetrag ist eine Schätzung auf Basis des gewählten Zeitraums; massgebend ist der in der Bestätigung genannte Preis. Zusätzlich verrechnet werden Verbrauchsmaterial, Reinigung bei verschmutzter Rückgabe sowie Ersatz und Reparatur nach Ziff. 11.

Die Vermieterin stellt Rechnung. Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszins von 5 % (Art. 104 OR) sowie die Mahn- und Inkassokosten. Die Vermieterin kann eine Vorauszahlung oder eine angemessene Kaution verlangen und das Material bis zu deren Eingang zurückbehalten.

Für Mitarbeitende und Partnerfirmen richtet sich die Verrechnung nach den internen Regelungen.

6. Übergabe und Zustand

Die Übergabe erfolgt am Standort der Vermieterin zum vereinbarten Zeitpunkt gegen Lieferschein; die Vermieterin kann einen Ausweis verlangen. Der Mieter prüft das Material bei der Übernahme auf Vollständigkeit und Zustand. Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein oder mit der Mitnahme gilt das Material als vollständig und im beschriebenen Zustand übergeben. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens vor der ersten Nutzung zu melden; später gemeldete offensichtliche Mängel gelten als während der Miete entstanden. Verdeckte Mängel bleiben vorbehalten.

7. Nutzung und Pflichten des Mieters

  • sachgemässe, sorgfältige Verwendung gemäss Anleitung und ausschliesslich durch fachkundige Personen;
  • keine Änderungen, Reparaturen oder Öffnen von Geräten; Kennzeichnungen und Inventarnummern bleiben unverändert;
  • Obhut über das Material: Schutz vor Diebstahl, Verlust, Witterung und Beschädigung; Material darf nicht unbeaufsichtigt oder sichtbar in Fahrzeugen gelassen werden;
  • keine Weitergabe, Untervermietung oder Überlassung an Dritte ohne Zustimmung der Vermieterin;
  • Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften bei der Nutzung. Bei Drohnen trägt der Mieter die Verantwortung für Registrierung als Betreiber beim BAZL, Kompetenznachweis, Versicherung und allfällige Bewilligungen. Bei Bild- und Tonaufnahmen wahrt der Mieter die Persönlichkeits-, Urheber- und Datenschutzrechte Dritter;
  • Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Störungen sind der Vermieterin unverzüglich zu melden; ein Diebstahl ist zusätzlich bei der Polizei anzuzeigen;
  • Zugangsdaten zum Kundenkonto sind vertraulich zu behandeln. Handlungen über das Konto werden dem Kontoinhaber zugerechnet.

8. Fahrzeuge

Fahrzeuge werden nur mit Freigabe der Vermieterin und nur an Personen überlassen, die einen für das Fahrzeug gültigen Führerausweis besitzen. Der Mieter nennt die fahrenden Personen; andere dürfen das Fahrzeug nicht führen. Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder fahruntauglich machenden Medikamenten sowie die entgeltliche Beförderung von Personen oder Gütern sind untersagt. Auslandfahrten bedürfen der vorgängigen Zustimmung.

Kilometerstand bei Übernahme und Rückgabe sowie die Art der Nutzung (beruflich oder privat) sind wahrheitsgemäss im Tool zu erfassen. Das Fahrzeug ist im übernommenen Tank- oder Ladezustand und gereinigt zurückzugeben.

Bussen, Ordnungsbussen und Verfahrenskosten, die während der Miete entstehen, trägt der Mieter. Die Vermieterin ist als Halterin verpflichtet, den Behörden die fahrende Person zu nennen, und darf dies tun. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert; ein allfälliger Kaskoschutz richtet sich nach der Police. Selbstbehalt und Bonusverlust gehen zulasten des Mieters, soweit er den Schaden zu vertreten hat. Bei einem Unfall ist die Vermieterin sofort zu informieren; bei Personenschaden oder unklarer Schuldfrage ist die Polizei beizuziehen. Der Mieter gibt kein Schuldanerkenntnis ab.

9. Datenträger und Aufnahmen

Der Mieter sichert eigene Daten auf gemieteten Datenträgern (Speicherkarten, SSDs) vor der Rückgabe. Die Vermieterin darf Datenträger nach der Rückgabe ohne weitere Ankündigung löschen und haftet nicht für darauf verbliebene Daten, soweit gesetzlich zulässig. Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit seiner Aufnahmen ist der Mieter verantwortlich.

10. Rückgabe, Prüfung, verspätete Rückgabe

Das Material ist zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig, gereinigt und im übernommenen Zustand am Standort der Vermieterin zurückzugeben. Die Vermieterin prüft das Material innert fünf Arbeitstagen und meldet Beanstandungen; verdeckte Mängel bleiben vorbehalten. Reinigung und Ergänzung fehlender Teile werden verrechnet.

Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag den vereinbarten, mindestens aber den im Tool ausgewiesenen Tagespreis, sowie Ersatz des weiteren Schadens, namentlich aus beeinträchtigten Folgebuchungen und Ersatzbeschaffungen. Wird das Material auch nach Mahnung nicht zurückgegeben, gilt es als verloren und ist nach Ziff. 11 zu ersetzen; die Vermieterin kann es zudem auf Kosten des Mieters zurückholen.

11. Haftung des Mieters

Der Mieter trägt ab Übernahme bis zur vollständigen Rückgabe die Obhut und die Gefahr für das Material. Er haftet für Beschädigung, Verlust und Diebstahl auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Ausgenommen sind normale Abnutzung, bei der Übernahme gemeldete Mängel sowie Schäden, welche die Vermieterin zu vertreten hat.

Der Mieter ersetzt die Reparaturkosten, bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts; ist ein solches nicht erhältlich, den Neuwert eines vergleichbaren Nachfolgemodells. Zusätzlich schuldet er den Nutzungsausfall zum Tagespreis für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens jedoch für 30 Tage.

Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung des Materials entstehen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), soweit die Vermieterin sie nicht selbst verursacht hat. Er haftet für Personen, denen er das Material überlässt oder die er beizieht, wie für sich selbst.

12. Gewährleistung und Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin übergibt das Material in gebrauchstauglichem Zustand. Bei einem bei der Übernahme gemeldeten Mangel leistet sie nach ihrer Wahl Ersatz, Reparatur oder eine angemessene Preisminderung. Sie sichert keine Eignung für einen bestimmten Zweck zu und schuldet vor der Bestätigung keine Verfügbarkeit.

Die Vermieterin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden – insbesondere Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Datenverlust und Ansprüche Dritter – ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gleiches gilt für das Verhalten von Hilfspersonen. Unberührt bleiben die Haftung für Personenschäden, die zwingende Haftung nach Art. 100 und 101 OR sowie Ansprüche nach dem Produktehaftpflichtgesetz.

Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten die Beschränkungen dieser Ziffer nur im Rahmen des zwingenden Rechts; ihre gesetzlichen Rechte bleiben gewahrt.

13. Versicherung

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, das Material und dessen Nutzung angemessen zu versichern (insbesondere Equipment- und Haftpflichtversicherung). Die Vermieterin schuldet keine Versicherungsdeckung; vorbehalten bleibt die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Ziff. 8.

14. Höhere Gewalt

Kann eine Partei ihre Pflichten wegen Ereignissen nicht erfüllen, die ausserhalb ihrer Kontrolle liegen (z. B. Naturereignisse, behördliche Anordnungen, Epidemien, Ausfall von Infrastruktur), ist sie für die Dauer des Ereignisses von der Leistung befreit. Dauert das Ereignis länger als 14 Tage, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden zurückerstattet. Die Obhutspflicht des Mieters für übernommenes Material bleibt bestehen.

15. Datenschutz

Die Vermieterin bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz. Es gilt die Datenschutzerklärung; sie ist Bestandteil dieser AGB.

16. Änderungen der AGB

Die Vermieterin kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgebend ist die auf dieser Seite veröffentlichte Fassung. Für eine Miete gilt die Fassung, die bei Vertragsschluss in Kraft war.

17. Schlussbestimmungen

Der Mieter darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit Zustimmung der Vermieterin auf Dritte übertragen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen tritt die zulässige Regelung, die ihrem Zweck am nächsten kommt. Massgebend ist die deutsche Fassung.

Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Gerichtsstand ist Bern. Für Konsumentinnen und Konsumenten bleiben die zwingenden Gerichtsstände der Zivilprozessordnung vorbehalten (Art. 32 ZPO).

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